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Steuerliche Folgen des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Aufgrund der Corona-Krise beziehen viele deutsche Arbeitnehmer seit März 2020 Kurzarbeitergeld. Dieses ist gemäß § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG steuerfrei. Auf den ersten Blick klingt dies gut. Zu beachten ist allerdings, dass wegen des steuerfrei gestellten Kurzarbeitergeldes gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG auf das gesamte zu versteuernde Einkommen des Jahres 2020 ein besonderer Steuersatz anzuwenden ist. Dies bedeutet konkret, dass das steuerfrei gestellte Kurzarbeitergeld zur Berechnung des Steuersatzes, der dann auf das steuerpflichtige Einkommen – Einkommen ohne das Kurzarbeitergeld – angewendet wird, herangezogen wird. Auf die ohnehin verminderten Einkünfte des Jahres 2020 muss folglich eine höhere Steuer gezahlt werden. Da monatlich bei der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes keine Lohnsteuer einbehalten wird, wird die durch den erhöhten Steuersatz entstehende Steuer unweigerlich zu einer Nachzahlung führen.

Eine weitere steuerliche nicht zu verachtende Folge des Bezugs des Kurzarbeitergeldes ist, dass auch ein in der Regel nicht pflichtveranlagter Steuerpflichtiger (beispielsweise ein alleinstehender Arbeitnehmer, der ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht), gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG für das Jahr 2020 verpflichtet ist eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Betroffene Steuerpflichtige können in 2021 also damit rechnen, vom Finanzamt separat zur Einreichung ihrer Einkommensteuererklärung aufgefordert zu werden.

Hiermit ist keineswegs gemeint, dass Betroffene zwingend zur Abgabe aufgefordert werden. Die Frist zur Abgabe bestimmt sich nach wie vor aus dem Gesetz. Gemäß § 149 Abs. 2 Satz 2 AO endet die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige am 31.07.2021, für steuerlich beratene Steuerpflichtige gemäß § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO am 28.02.2022. Da vielen Steuerpflichtigen allerdings nicht klar ist, dass sie für das Jahr 2020 laut Gesetz verpflichtet sind ihre Einkommensteuererklärung einzureichen, werden sie dies folglich auch nicht bis zur gesetzlichen Abgabefrist machen. Daher, wird die Finanzverwaltung unweigerlich separat zur Einreichung der Steuererklärungen auffordern müssen, wenn sie die durch den Bezug des steuerfreien Kurzarbeitergeldes entstandenen Steuermindereinnahmen ausgleichen möchte. Es ist folglich vermehrt damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung separat zur Einreichung der Einkommensteuererklärungen auffordern wird.

Wird die Einkommensteuererklärung verspätet, also nach Ende der Abgabefrist, abgegeben, so muss die Finanzverwaltung in manchen Fällen darüber hinaus Verspätungszuschläge festsetzen. Diese werden gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festgesetzt, wenn die Einkommensteuererklärung nicht binnen von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde, in dem die Steuer entstanden ist. Folglich werden Verspätungszuschläge – unbeachtlich dessen, ob ein Steuerpflichtiger steuerlich beraten ist oder nicht – für das Jahr 2020 mit Ablauf des Februars 2022 festgesetzt werden. Ein Erlass der Verspätungszuschläge ist grundsätzlich nicht mehr möglich.

Um die steuerlichen Folgen vorausschauend einzudämmen, sprechen Sie uns gerne aktiv an.

Prof. Dr. Christoph Freichel | Denise Remmel

Großbritannien ist seit dem 01.02.2020 kein Mitgliedstaat der EU mehr, wobei bis zum 31.12.2020 eine Übergangsphase vereinbart wurde. Im Moment ist noch nicht sicher, wie es genau nach dieser Übergangsphase weitergeht, das Bundesfinanzministerium hat sich nun aber in einem Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Folgen geäußert. Wir wollen Ihnen dazu einen Überblick geben.

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